In der gestrigen Ratssitzung (09.11.2023) wurde einstimmig eine Richtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten, sogenannten Balkonkraftwerken, verabschiedet. Heute, am 10.11.2023, treten diese Richtlinie und das damit verbundene Förderprogramm in Kraft und fördern den Kauf einer solchen Anlage mit einem Zuschuss von 100,-€ pro Haushalt. Politisch beschlossen, hauen wir als Gemeinde also Black-Friday-mäßig eine satte Förderung für euch raus. Wir sind große Fans dieser Möglichkeit zur Stromerzeugung und freuen uns daher, dass bei dem ein oder anderen somit ein Kaufanreiz geschaffen werden kann. Anders als bei den anderen gemeindlichen Förderungen wie z.B. dem Hecken-Förderprogramm oder dem Dachbegrünungs-Förderprogramm, könnt ihr gemäß der Förderrichtlinie für Stecker-Solar-Geräte die Förderung nach dem Kauf der Anlage beantragen – müsst also nicht erst auf eine Bewilligung warten. Ob ihr die gekaufte Anlage allerdings dann tatsächlich gefördert bekommt, erfahrt ihr somit auch erst, wenn ihr sie bereits gekauft habt. Was natürlich nachrangig ist, wenn man sowieso überlegt so eine Anlage zu kaufen. Die Fördertopf ist jährlich auf 5000,-€ beschränkt.
Für euer Black-Friday-Erlebnis lohnt es sich also unter den ersten 50 Beantragenden für 2023 zu sein. Sobald der Fördertopf ausgeschöpft ist, gibt es verständlicherweise auch keine Förderung mehr.
Fördervoraussetzungen
- Gefördert werden ausschließlich steckbare Stromerzeugungsgeräte (Stecker-Solar-Geräte, Balkonmodule), die eine Wechselrichterausgangsleistung von zurzeit 600 VA nicht überschreiten bzw. nach den gesetzlichen Regelungen erweiterbar und in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung zugelassen sind. Voraussetzung für die Förderung ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und des Netzbetreibers, sowie die Installation und der Betrieb der Geräte.
- Der Fördergegenstand muss fabrikneu sein.
- Der Fördergegenstand darf ausschließlich zum privaten Gebrauch erworben und im Gebiet der Gemeinde Adendorf betrieben werden.
- Eine Beschaffung des Fördergegenstandes geschieht auf eigenes finanzielles Risiko.
- Der Förderantrag muss spätestens sechs Monate nach dem Kauf des Fördergegenstandes eingereicht werden. Es zählt das Datum der Rechnung. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gekauften Anlagen ist keine Förderung möglich.
Mit dem Antrag auf Förderung sind folgende Unterlagen einzureichen
- Beschreibung bzw. Angebot eines Händlers zum Fördergegenstand, aus der/dem Modell, Modulleistung und Anschaffungspreis hervorgehen.
- Kaufbeleg mit genauer Bezeichnung des Kaufgegenstandes. Es ist eine Kopie der technischen Merkmale beizufügen.
- Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur.
- Nachweis über die Anmeldung der Anlage beim jeweiligen Netzbetreiber.
- Foto der installierten Anlage.
- Bei Mieter:innen die schriftliche Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters.
- Bei Mieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen in einer Wohneigentumsanlage die schriftliche Zustimmung der WEG.
- Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, sofern das Gebäude als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzes eingestuft ist.
Jetzt heißt es schnell sein
…denn Anträge auf Förderung werden gemäß der neuen Richtlinie erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen.